Schäfer Reisen – Ihr Partner für Busreisen in Köln, Bonn, Aachen, Euskirchen

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Reisebedingungen für Buspauschalreisen mit Übernachtungsleistung

Sehr geehrte Kunden,


die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen 'Ihnen und dem Reiseveranstalter, nachstehend
"RV" abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages; ausgenommen sind Reiseverträge ohne Übernachtungsleistung des RV, Zum RV beachten Sie bitte den Hinweis unten rechts. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages


1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem RV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden.

1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.


1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung des RV beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist der RV nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.4. Für telefonische Buchungen gilt:


a) Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt der RV telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die
entsprechende Reiseleistung. Der RV übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb einer genannten Frist dem RV, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung des RV nach Ziffer 1.3 zustande.


b) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische
Bestätigung des RV zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.


1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern
er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Bezahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 K BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann.


2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so
werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.

3. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

3.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.


3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV eine angemessene Entschädigung für die bis zum
Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Buspauschalreisen
> bis 45 Tage vor Reiseantritt  10%
> vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt  30%
> vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt  50%
> vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt  75%
> ab dem 6. Tag oder bei Nichtanreise  80%


3.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.


3.4. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei
Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

4. Umbuchungen
4.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustiegs oder Ausstiegsorts bei Busreisen(Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann der RV bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.


4.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 3 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

S. Rücktritt des RV wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl

5.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:


a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den RV muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheit-
lichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbe-
schreibung angegeben sein.


b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.


c) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.


d) Ein Rücktritt vom RV später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.


e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den RV diesem gegenüber geltend zu machen.

5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.


6. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch den Kunden


6.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung des RV

(Reiseleitung, Busfahrer, Agentur) anzuzeigen undAbhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisendenentfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651 e BGB) kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, für den RV erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.


7. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.


8.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis fBGB aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt in allen Fällen mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlieh geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Rechtsanwalt Rainer NolI, Stuttgart, 2010.


Karl Schäfer Omnibusreisen GmbH
Geschäftsführer: Rolf Schäfer und Guido Bauer
Registergericht Bonn HRB 10868
Kiefernweg 44, 53894 Mechernich
Telefon: 0 24 43 / 98 99 20; Fax: 0 24 43 / 98 99 99
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR

(AGB-MIETOMNIBUS)

Vertragsbedingungen der Karl Schäfer Omnibusreisen GmbH für die Anmietung von Omnibussen

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Karl Schäfer Omnibusreisen GmbH, nachfolgend als „Busun-ternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor
der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitfüh-rung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reise-leiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orien-tieren können.

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1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen
1.1.  Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall ge-troffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leis-tungen), soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmie-tung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) Anwendung.
1.2.  Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart,  für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen be-ruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftragge-bern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unter-nehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3.  Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a)  Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.
b)  Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedin-gungen nicht widerspricht.
1.4.  Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförde-rungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnun-gen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrech-teverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

2. Vertragsabschluss
2.1.  Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.
2.2.  Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittel-ten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrich-tung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3.  Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung münd-lich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder – so-weit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.
2.4.  Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onli-nebuchung über die Internetseite des BU angeboten, so infor-miert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons "Zahlungs-pflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein verbindliches Vertrags-angebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, wel-ches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in Ziff. 2.3 bis 2.7 gelten für diesen Bu-chungsablauf entsprechend.
2.5.  An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.
2.6.  Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Un-terrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.7.  Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim AG zu Stan-de.

2.8.  Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als ver-bindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag abwei-chend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:
a)  In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Mietvertra-ges auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.
b)  Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Ein-schränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annah-meerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vor-gegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG unverzüglich unter-richten.
c)  Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklä-rung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklä-rung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsver-bindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
2.9.  Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträ-ger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine an-dere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den sie handelt, wie für ihre eige-nen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, ter-mingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen
3.1.  Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Über-lassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Ver-einbarungen. Das BU schuldet demnach nicht die Beförde-rung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2.  Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinba-rung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veran-staltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3.  Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltun-gen, so gilt:
a)  Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeit-bedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b)  Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unterneh-mer ist, und insbesondere soweit der AG über entspre-chende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbe-darf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
c)  Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Ver-pflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeiti-ge Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder seiner Fahr-gäste gehen zu Lasten des AG.
d)  Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung alter-nativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die ent-sprechenden Aufwendungen zu erstatten.
3.4.  Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen über-nimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichts-pflicht.
3.5.  Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:
a)  Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann ge-schuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
b)  Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hin-zuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkun-gen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisie-ren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürf-tiger Personen gegenüber den Angaben vor Vertrags-schluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die ver-einbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6.     Das BU trifft keine  Verpflichtung zur  Beaufsichtigung  von Sachen,  die  der
           AG oder  seine Fahrgäste  im Fahrgastraum  des  Fahrzeugs  zurücklassen;
           ebenso trifft  das BU  keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung  des Gepäcks
           beim Be- und Entladen.  Hiervon unberührt  bleiben Ansprü-che  des AG und
           seiner  Fahrgäste  aufgrund  von  Pflichtverletzungen  des  BU und/oder des
           Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und  des Verschlusses
           des  Busses   und  der  Gepäckfächer   sowie  diesbezügli-cher   technischer
           Mängel des Busses.
3.7.     Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusam-menhang mit der Fahrt, vor allem bei
           Fahrten ins Ausland:
a)  Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgäs-ten Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestim-mungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaf-fung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unter-lagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste  zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entspre-chender Unterlagen, Ausweispapiere und Dokumente an-zuhalten.
b)  Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Bus-ses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchfüh-rung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es aus-schließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstal-ters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise ei-gene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet wer-den. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.
c)  Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Be-stimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versiche-rungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzu-schließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherun-gen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
3.8.  Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbeson-dere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Verein-barungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9.  Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisie-ren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur An-weisung gegenüber den Fahrgästen.
3.10.  Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Er-füllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere gegenüber behin-derten Fahrgästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobi-lität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genann-ten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförde-rung getroffen wird.

4.  Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich
des eingesetzten Fahrzeugs
4.1.  Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbeson-dere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderun-gen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beein-trächtigen.
4.2.  Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3.  Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsän-derungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4.4.  Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen ver-traglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
4.5.  Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzli-cher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berech-tigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei an-dere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich ver-einbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsan-sprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsat-zes bleiben unberührt.
4.6.  Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herr-schaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Dieb-stahl, Vandalismus) sowie Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht  vom BU oder dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehil-fen zu vertreten sind.

5. Preise, Zahlung
5.1.  Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Vorausset-zungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertrags-bedingungen gegeben sind.
5.2.  Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsab-schluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zu-satz- und Nebenkosten informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbeson-dere im Angebot) hinweisen. .
5.3.  Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsän-derungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.
5.4.  Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich aus-geschlossen.
5.5.  Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.
5.6.  Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gut-schrift auf dem Konto des BU an.
5.7.  Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingun-gen zu belasten.
5.8.  Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späte-ren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung ein-schließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und An-waltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprü-chen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhand-konto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.

6. Preiserhöhung
6.1.  Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertrag-lich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Ab-gaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Miet-preis auswirkt.

6.2.  Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsab-schluss und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförde-rungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht einge-treten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorherseh-bar waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekannt-werden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3.  Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsver-pflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsver-langens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-Mail) empfohlen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
7.1.  Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2.  Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des vertraglich vorgese-henen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedin-gungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahr-zeugeinsatz in Betracht.
7.3.  Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zu-rücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Per-sonen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu er-klären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4.  Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförde-rungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5.  Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertrag-lich vereinbarten Beförderungskapazitäten nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Miet-preises bestehen. Das BU hat  sich jedoch ersparte Aufwen-dungen anrechnen zu lassen.
7.6.  Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.
7.7.  Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzu-weisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer Aus-fall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Ein-satz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend ge-ringere Entschädigung zu bezahlen.
7.8.  Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich ge-schuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtin-anspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG nicht zumutbare Leistungsänderungen vorge-nommen oder angekündigt hat.

8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1.  Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG
 vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
 oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a)  wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU ver-tragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwar-ten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv ge-eignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertragli-chen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vor-liegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kün-digung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter Be-rücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b)  soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise ob-

jektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonsti-ger Dritter gefährden,
c)  wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beein-trächtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Um-stände wie  Krieg oder kriegsähnliche Vor¬gänge, Feindse-ligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Be-schlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaß-nahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aus-sperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich er-schwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird
8.2.  Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Ver-gütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3.  Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Be-rücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner Teil-nehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer solchen Kündi-gung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderwei-tige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4.  Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genann-ten Gründen, so steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für das BU trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

9. Beschränkung der Haftung des BU
9.1.  Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausge-nommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbe-schränkung gilt nicht,
a)  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtver-letzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-lungsgehilfen des BU beruhen,
b)  für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer vor-sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU be-ruhen,
c)  für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässi-gen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.
9.2.  § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.200,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10.  Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
10.1.  Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2.  Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauf-tragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,
a)  soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschrif-ten und Einreisevorschriften beziehen,
b)  soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um ei-nen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder si-cherzustellen,
c)  soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beein-trächtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3.  Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldne-risch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahr-gäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden, insbe-sondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzli-cher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu ver-treten haben.
10.4.  Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, ins-besondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anwei-sungen des Fahrers oder

sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus ge-wiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisun-gen
a)  eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
b)  Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c)  die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beein-trächtigt wird,
d)  eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv er-heblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e)  die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträch-tigt werden
f)  aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6.  Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beför-derung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rück-griffsansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.
10.7.  Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel sonstiger ver-traglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauf-tragten anzuhalten, unabhängig davon, ob entsprechende Be-schwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits er-folgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.
10.8.  Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind an-gehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhel-fen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög-lich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe blei-ben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstö-rungen im Rahmen des ihm Zumut¬baren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu ver¬meiden oder so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten an-zuhalten.

11. Verjährung
11.1.  Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vor-sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder ei-nes gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU be-ruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beru-hen.
11.2.  Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3.  Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis er-langt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Ta-ges der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Um-stände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjäh-rung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hem-mung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehil-fen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des Personen-beförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unterneh-mer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit diesen abwei-chende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht an-gewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesonde-re hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, ju-ristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a)  wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Ver-trag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, et-was anderes zugunsten des AG ergibt oder
b)  wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht ab-dingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfol-genden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

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Geschäftsführer Christoph Lehner
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